1.) Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG): Dieses Gesetz besagt, dass Laser oberhalb der Klasse 2 nicht an Privatpersonen vertrieben werden dürfen. Dieses Gesetz gilt allerdings ausschließlich für Inverkehrbringer (also Händler, Hersteller und Importeuere). Den Besitz eines Pointers der Klasse 3B oder anderer hoher Leistungen verbietet es nicht, ebensowenig den Betrieb eines solchen. Das GPSG gilt ausschließlich für den Handel, nicht für Privatpersonen und sagt nichts über ein Besitzverbot aus. Das GPSG ist auch der Grund, weshalb bei E-Bay gemäß deren AGB keine Pointer über 1mw verkauft werden dürfen.
2.)Die oft zitierten Vorgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz: Hierbei handelt es sich ausschließlich um Empfehlungen, diese stellen keine Rechtsnorm dar. Gleiches gilt für die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.
Die Einteilung in Laserklassen hat keine Rechtsfolge, ebensowenig die Gefahrenhinweise.
3.) Die Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung und BGI Betrieb von Lasereinrichtungen gelten nur im gewerblichen Bereich (Betriebe und öffentliche Veranstaltungen), nicht aber für Privatpersonen. Die Vorschriften zum Laserschutzbeauftragten, TÜV-Abnahme und Genehmigungspflicht die sich daraus ergeben, gelten eben nicht für Privatpersonen. Vorschriften von Berufsgenossenschaften gelten nicht im Privatbereich. Gleiches gilt auch für andere Gesetze und Vorschriften für den gewerblichen Bereich. Man muss sich zu Hause z.B. ja auch nicht an die Hackfleischverordnung halten oder Feuerlöscher und Notausgangsschilder haben wie im Restaurant vorgeschrieben, wenn man Jemanden privat bekocht.
4.) Strafgesetzbuch: Das StGB stellt in diesem Zusammenhang in den in Frage kommenden Paragraphen nur ein Handeln mit konkreter Gefährdung unter Strafe z.B. § 325 (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen) und § 315 (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr). Von Körperverletzungsdelikten ganz zu schweigen.
Ob die private Einfuhr eines Pointers höher der Klasse 2 erlaubt ist, lasse ich mal dahingestellt. Aber: Wenn in Deutschland eine Privatperson einen Pointer besitzt, der z.b. Klasse 3b ist, so verstößt er damit gegen keine Rechtsnorm. Sogar der Betrieb draußen, also z.B. im Wald, wenn kein Mensch oder Tier gefährdet werden, ist demnach nicht verboten.
Dass der gewerbliche Betrieb in der Öffentlichkeit, bei Veranstaltungen und in Betrieben nicht erlaubt ist (siehe Punkt 3) bleibt davon ja unberührt.
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18. Juli 2010 um 16:38
1.) Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG): Dieses Gesetz besagt, dass Laser oberhalb der Klasse 2 nicht an Privatpersonen vertrieben werden dürfen. Dieses Gesetz gilt allerdings ausschließlich für Inverkehrbringer (also Händler, Hersteller und Importeuere). Den Besitz eines Pointers der Klasse 3B oder anderer hoher Leistungen verbietet es nicht, ebensowenig den Betrieb eines solchen. Das GPSG gilt ausschließlich für den Handel, nicht für Privatpersonen und sagt nichts über ein Besitzverbot aus. Das GPSG ist auch der Grund, weshalb bei E-Bay gemäß deren AGB keine Pointer über 1mw verkauft werden dürfen.
2.)Die oft zitierten Vorgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz: Hierbei handelt es sich ausschließlich um Empfehlungen, diese stellen keine Rechtsnorm dar. Gleiches gilt für die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.
Die Einteilung in Laserklassen hat keine Rechtsfolge, ebensowenig die Gefahrenhinweise.
3.) Die Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung und BGI Betrieb von Lasereinrichtungen gelten nur im gewerblichen Bereich (Betriebe und öffentliche Veranstaltungen), nicht aber für Privatpersonen. Die Vorschriften zum Laserschutzbeauftragten, TÜV-Abnahme und Genehmigungspflicht die sich daraus ergeben, gelten eben nicht für Privatpersonen. Vorschriften von Berufsgenossenschaften gelten nicht im Privatbereich. Gleiches gilt auch für andere Gesetze und Vorschriften für den gewerblichen Bereich. Man muss sich zu Hause z.B. ja auch nicht an die Hackfleischverordnung halten oder Feuerlöscher und Notausgangsschilder haben wie im Restaurant vorgeschrieben, wenn man Jemanden privat bekocht.
4.) Strafgesetzbuch: Das StGB stellt in diesem Zusammenhang in den in Frage kommenden Paragraphen nur ein Handeln mit konkreter Gefährdung unter Strafe z.B. § 325 (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen) und § 315 (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr). Von Körperverletzungsdelikten ganz zu schweigen.
Ob die private Einfuhr eines Pointers höher der Klasse 2 erlaubt ist, lasse ich mal dahingestellt. Aber: Wenn in Deutschland eine Privatperson einen Pointer besitzt, der z.b. Klasse 3b ist, so verstößt er damit gegen keine Rechtsnorm. Sogar der Betrieb draußen, also z.B. im Wald, wenn kein Mensch oder Tier gefährdet werden, ist demnach nicht verboten.
Dass der gewerbliche Betrieb in der Öffentlichkeit, bei Veranstaltungen und in Betrieben nicht erlaubt ist (siehe Punkt 3) bleibt davon ja unberührt.